Satzung des Landesverbandes Westfälischer Kaninchenzüchter e.V. § 1 Name und Sitz des Verbandes Der Verband führt den Namen "Landesverband Westfälischer Kaninchenzüchter e.V.". Das Verbandsgebiet erstreckt sich auf den Landesteil Westfalen-Lippe des Landes Nordrhein- Westfalen. Der Verband hat seinen Sitz in Dortmund. § 2 Zweck und Ziel des Verbandes 1. Der Verband strebt in Übereinstimmung mit den Zielen und Aufgaben des Zentralverbandes Deutscher Kaninchenzüchter e.V. (ZDK) die Förderung der Rassekaninchenzucht an. Er ist daher bestrebt, alle an der Kaninchenzucht interessierten Züchterinnen und Züchter im Verbandsgebiet zu erfassen und entsprechend den Zuchtvorschriften des Zentralverbandes sowie den allgemeinen Vorschriften zum Schutz, zur Haltung und zur Pflege von Tieren zu beraten und zu betreuen. Damit verfolgt er gleichzeitig das Ziel, den Leistungsstand der Rassekaninchenzucht anzuheben. 2. Im einzelnen verfolgt der Verband insbesondere folgende Ziele: a) Förderung der Rassekaninchenzucht durch die Vertretung ihrer Belange bei der Landesregierung, bei den Kommunen, bei der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe und bei anderen amtlichen und nichtamtlichen Stellen, b) Schaffung und Durchführung einheitlicher Vorschriften für das Zuchtwesen, für die Haltung, Bewertung und Kennzeichnung von Kaninchen, c) Unterstützung des Ausstellungswesens durch Förderung des züchterischen Wettbewerbs, d) Mithilfe bei der Vorbeugung und Bekämpfung von Tierkrankheiten und Seuchen, e) Belehrung und Beratung in allen Fragen der Kaninchenzucht einschließlich der Weiterverarbeitung von Fleisch, Fellen, Wolle usw. zu Erzeugnissen und Produkten aus der Kaninchenzucht, f) Unterstützung der Herdbuch- und Leistungszucht durch Förderung der Leistungsprüfungen und -kontrollen, g) Förderung der Arbeit von Spezialzüchterclubs sowie der Frauen- und Selbstverwertergruppen, h) Förderung der Jugendarbeit und erzieherische Einwirkung auf die Jugend durch Anleitung zu einem verantwortungsvollen Umgang mit der lebenden Kreatur, i) Information und Aufklärung der Öffentlichkeit über die Aufgaben und Ziele der Rassekaninchenzucht als einer sinnvollen und zeitgemäßen Freizeitbeschäftigung. 3. Der Verband ist konfessionell, standes- und parteipolitisch neutral. § 3 Gemeinnützigkeit des Verbandes 1. Der Verband erfüllt damit in Übereinstimmung mit der Satzung des ZDK ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Die dem Verband zufließenden Mittel sowie etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3. Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen des Verbandes; dasselbe gilt für den Fall der Auflösung des Verbandes. § 4 Mitgliedschaft des Verbandes bei anderen Verbänden Der Landesverband Westfälischer Kaninchenzüchter e.V. ist Mitglied im Zentralverband Deutscher Kaninchenzüchter e.V.. § 5 Mitgliedschaft im Verband 1. Ordentliche Mitglieder des Verbandes sind a) die angeschlossenen Kreisverbände mit ihren Kaninchenzüchter- und Kleintierzüchtervereinen und deren Jungzüchtern bzw. Jugendgruppen, Spezialzüchterclubs, Frauen-und Selbstverwertergruppen, b) das Westfälische Kaninchenherdbuch e.V. einschließlich der Angora-Leistungszüchter, c) die Preisrichtervereinigung Westfalen-Lippe. 2. Die ordentliche Mitgliedschaft können außerdem staatliche oder von der Landwirtschaftskammer eingerichtete Forschungs- und Versuchsinstitute sowie die Anstalten für Leistungsprüfungen in der Kaninchenzucht erwerben. 3. Für Einzelpersonen ist eine Zugehörigkeit zum Verband nur über die Mitgliedschaft in einem Kaninchenzüchter- bzw. Kleintierzüchterverein oder in einer Frauen- bzw. Selbstverwertergruppe möglich. 4. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Landesverbandes unterstützen. Sie sind von Pflichtbeiträgen befreit und haben kein Stimm- und Antragsrecht. § 6 Rechte der Mitglieder 1. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung durch den Landesverband im Rahmen der Regelungen dieser Satzung. Ihnen stehen die Einrichtungen und Veranstaltungen des Verbandes zur Nutzung offen. 2. Alle Mitglieder nach § 5 Abs. 1 und 2 sind berechtigt, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen; die Anträge sind mit einer kurzen Begründung zu versehen. Anträge aus den Untergliederungen der Kreisverbände sind mit einer Stellungnahme des zuständigen Kreisverbandes zu versehen. Bei den Mitgliedern nach § 5, Abs. 1 b und c sowie Absatz 2 ist diese Stellungnahme nicht erforderlich. 3. Die Mitglieder sind berechtigt, jederzeit vom Verband Auskünfte, Beratung und Beistand in allen die Kaninchenzucht betreffenden Fragen zu verlangen. § 7 Pflichten der Mitglieder und Beitragsregelung 1. Die Mitglieder verpflichten sich, dem Landesverband in der Erreichung seiner Ziele beizustehen, die Vorschriften und Richtlinien über das Zucht-und Ausstellungswesen und über die Leistungsprüfungen sowie die Satzungen und Beschlüsse des ZDK und des Landesverbandes und seiner Organe gewissenhaft zu befolgen. 2. Zur Durchführung der Aufgaben des Verbandes wird von jedem Mitglied ein Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Er ist bis zum 30. 04. des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten; das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Alle Mitglieder sind für die pünktliche Entrichtung der Beiträge verantwortlich. Bei einem Beitragsrückstand ruhen die Rechte des Mitglieds. Die dem Kreisverband angeschlossenen Vereine und Gruppen zahlen den Beitrag an den Kreisverband, der ihn geschlossen an den Landesverband abführt. Die Vereine und Gruppen melden über den Kreisverband jedes Jahr ihren Mitgliederbestand. Zugänge während des Geschäftsjahres sind dem Landesverband auf dem gleichen Wege zu melden. 3. Der Kreisverband betreut die ihm angeschlossenen Vereine und Gruppen in allen die Kaninchenzucht und ihre Organisation betreffenden Fragen. Die Zugehörigkeit eines Vereins oder einer Gruppe nach § 5 Abs. 1, Buchstabe a) zu einem bestimmten Kreisverband wird in der Regel durch die kommunale Gliederung (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt) bestimmt. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand des Landesverbandes. § 8 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch a) Tod, falls das Mitglied eine natürliche Person nach § 5 Abs. 4 ist, b) Auflösung, c) Austritt, d) Ausschluß. 2. Das Verfahren des Ausschlusses wird in der Schiedsgerichtsordnung des Landesverbandes geregelt. § 9 Organe des Verbandes Organe des Verbandes sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand. § 10 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlußorgan des Verbandes. Sie findet alljährlich statt. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Verbandsvorsitzenden schriftlich unter Angabe des Ortes, des Zeitpunktes und der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von 6 Wochen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden ebenfalls mit einer Frist von 6 Wochen einberufen. 2. Die Tagesordnung muß enthalten: a) Berichte der Vorstandsmitglieder, b) Entlastung des Vorstandes, c) Neuwahlen (soweit erforderlich), d) Anträge. 3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn 50% der Stimmberechtigten vertreten sind. 4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Annahme von Verträgen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 aller Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten. 5. Anträge zur Tagesordnung sind dem Verbandsvorsitzenden schriftlich bis drei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Beachtung der Vorschriften von § 6 Abs. 2 einzureichen. 6. Über die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand nach Vorliegen entsprechender Anträge. Sie muß einberufen werden, wenn 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder einen entsprechenden Antrag gestellt hat; zur Einberufungsfrist vgl. Abs.1. 7. In den Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung fallen insbesondere: a) Entgegennahme der Berichte, b) Überprüfung der Vorstandsarbeit durch Erteilung oder Verweigerung der Entlastung, c) Wahl der Kassenprüfer sowie Wahl bzw. Abwahl des Verbandsvorstands bzw. einzelner Vorstandsmitglieder, d) Festsetzung des Jahresbeitrags, e) Beschlußfassung über die Geschäftsordnung, f) Beschlußfassung über wesentliche Bestimmungen des Ausstellungswesens, g) Beschlußfassung über die gestellten Anträge, h) Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern sowie über Ver bandsstrafen, i) Satzungsänderungen, j) Auflösung des Verbandes. 8. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen protokollarisch festgehalten werden. 9. Es steht dem Vorstand frei, die Mitglieder zu weiteren Verbandstagungen einzuladen. § 11 Stimmberechtigung 1. Stimmberechtigt sind a) die Vorstandsmitglieder mit je 1 Stimme, b) die Kreisverbände für je angefangene 100 Mitglieder mit 1 Stimme, c) das Westfälische Kaninchenherdbuch einschließlich der Angoraleistungszüchter für je angefangene 100 Mitglieder mit 1 Stimme, d) die Preisrichtervereinigung für je angefangene 100 Mitglieder mit 1 Stimme, e) Mitglieder nach § 5 Abs. 2 mit je 1 Stimme, 2. Nicht anwesende Mitglieder und nicht anwesende Vorstandsmitglieder sind vom Stimmrecht ausgeschlossen. § 12 Verbandsleitung 1. Die Leitung des Verbandes erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Er besteht aus a) dem 1. Vorsitzenden 1), b) dem 2. Vorsitzenden, c) dem Schriftführer, d) dem Kassierer. 2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, die den Verband je einzeln gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Genannten haften in Vermögensangelegenheiten nur mit dem Vermögen des Verbandes. 3. Dem erweiterten Vorstand gehören außerdem an: e) der Obmann für Öffentlichkeitsarbeit, f) der Obmann für Ausstellungswesen und Schulungen, g) der Obmann für Preisrichter, h) der Obmann für das Herdbuch, i) der Obmann für Angora, j) der Obmann für Jugendarbeit, k) der Obmann für das Clubwesen, l) die Leiterin der Frauengruppen, 4. Die Vorstandsmitglieder nach Absatz 1 und nach Absatz 3, Buchstaben e und f werden durch die Mitgliederversammlung nach einem rotierenden System auf je vier Jahre gewählt. Alles weitere regelt die Geschäftsordnung. 5. Wiederwahl ist zulässig. 6. Die Obleute nach Abs. 3, Buchstaben g) bis k) und die Leiterin der Frauengruppen werden von ihren Gliederungen gewählt und bedürfen nur der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. 7. Sollte ein Vorstandsmitglied nach Abs. 1 und nach Absatz 3, Buchstaben e und f im Laufe seiner Amtszeit ausscheiden, so beauftragt der Vorstand ein anderes Mitglied des Verbandes bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit der Wahrnehmung der Geschäfte. Dies gilt nicht für die Vorstandsmitglieder nach Absatz 1, Buchstaben a und b. 8. Ein Vorstandsmitglied nach Absatz 3, Buchstaben g bis l wird automatisch durch den bzw. die von der entsprechenden Gliederung bestimmte(n) Nachfolger bzw. Nachfolgerin ersetzt; sie sind entsprechend Absatz 6 auf der folgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen. 9. Die Aufgaben des 1. Vorsitzenden und des Kassierers dürfen nicht von einer Person wahrgenommen werden. 10. Werden mehrere Funktionen von einer Person wahrgenommen, so steht dem entsprechenden Vorstandsmitglied bei Beschlußfassung nur eine Stimme zu. .................................... 1) Soweit einzelne Personen bezeichnet werden, schließt die männliche Form weibliche Mitglieder mit ein. § 12 Verbandsleitung (Fortsetzung) 11. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn je die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder nach Absatz 1 und nach Absatz 3 anwesend ist. Der Vorstand beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 12. Der geschäftsführende Vorstand kann nur im Rahmen dieser Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Beschlüsse des Gesamtvorstandes tätig werden. § 13 Entschädigung der Vorstandsmitglieder 1. Die Ämter der Vorstandsmitglieder sind Ehrenämter. Den Vorstandsmitgliedern werden bare Auslagen ersetzt. 2. Weiterhin kann Ersatz für Auslagen, wie Fahrkosten, Tage- und Übernachtungsgelder nach den Sätzen des Landesverbandes gewährt werden. 3. Alle Entschädigungsleistungen sind zu belegen. § 14 Rechnungsführung und Rechnungsprüfung 1. Der Kassierer hat sämtliche Kassengeschäfte zu erledigen. Er hat die Einnahmen und Ausgaben buchmäßig zu führen und alle Belege geordnet aufzubewahren. Die Belege müssen mit den Buchungseintragungen übereinstimmen. 2. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre. 3. Das Ergebnis des Jahresabschlusses ist für jedes Geschäftsjahr der Mitgliederversammlung vorzulegen und zu erläutern. 4. Die Prüfung der Kasse kann zu jeder Zeit durch die gewählten Kassenprüfer erfolgen. Am Schluß des Geschäftsjahres muß die Kasse geprüft werden. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. 5. Auf der Mitgliederversammlung werden 3 Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Mitglieder des Verbandsvorstandes dürfen nicht zu Kassenprüfern gewählt werden. 6. Nur die gewählten Kassenprüfer können die Entlastung des Vorstandes beantragen. § 15 Auflösung des Verbandes und Vermögensregelung 1. Nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Landesverbandes beschließen. Der Antrag auf Auflösung muß allen Mitgliedern spätestens 8 Wochen vor der Mitgliederversammlung mit Begründung zugestellt werden; die Tagesordnung muß einen entsprechenden Tagesordnungspunkt enthalten. 2. Der Auflösungsbeschluß kann nur mit einer 3/4 Mehrheit aller vertretenen Stimmen gefaßt werden. 3. Die beschließende Mitgliederversammlung hat über die Verwendung des Vermögens des Landesverbandes zu entscheiden. Dieses darf nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. § 16 Satzungsänderungen, Mehrheiten Eine Änderung dieser Satzung kann nur von einer ordentlich einberufenen und beschlußfähigen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für Satzungsänderungen und die Auflösung der Vereinigung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. § 17 Inkrafttreten 1. Diese Satzung wurde am 6. September 1998 auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Verbandes in Hamm beschlossen. Sie tritt damit sofort in Kraft. 2. Die bisherige Satzung und alle entgegenstehenden Beschlüsse treten außer Kraft. Hamm, den 6. September 1998 Der geschäftsführende Vorstand: 1. Vorsitzender Heinrich Posthoff, Dortmund 2. Vorsitzender Walter Pfeifer, Attendorn Schriftführer Hans-Günther Zeuch, Schwerte Kassierer Gero Schultz, Dortmund